Das Prinzip
der DVK – Deutsche Versorgungskasse e.V.
Unterstützungskassen haben sich seit mehr als 100 Jahren bewährt und zählen damit zu den ältesten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Mit der DVK – Deutsche Versorgungskasse e.V. bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung von Leistungen, die auf einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung beruhen, einer externen Versorgungseinrichtung. Damit wird der Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers auf ein Minimum reduziert. Wenn bereits eine betriebliche Altersversorgung über eine unmittelbare Pensionszusage gezahlt wird, ist es möglich, diese nahezu liquiditätsneutral auf eine Unterstützungskasse zu übertragen.
Hinsichtlich der Frage, wer den finanziellen Aufwand für die Finanzierung von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung trägt, wird zwischen einer arbeitnehmerfinanzierten und einer arbeitgeberfinanzierten Variante unterschieden.
Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse - gesetzlicher Anspruch aller Arbeitnehmer:innen
Hierbei verzichten die Arbeitnehmer:innen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf einen Teil ihres Bruttogehaltes. Die Gehaltsbestandteile, auf die der/die Arbeitnehmer:in verzichtet, werden durch die Unterstützungskasse zu 100 % an ein behördlich beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen weitergeleitet (rückgedeckte Unterstützungskasse).
Alle Rechte aus dieser Anlage werden an den/die Arbeitnehmer:in verpfändet. Die Arbeitnehmer:innen erhalten eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Höhe der umgewandelten Gehaltsbestandteile zzgl. einer Garantieverzinsung.
Mit Eintritt in das Rentenalter erhält der/die Arbeitnehmer:in jene Gehaltsanteile, die er/sie zum steuerfreien Vermögensaufbau während seines Berufslebens eingesetzt hat, zzgl. der Garantieverzinsung „nachgelagert“ ausgezahlt. Ein über die Garantie hinausgehender Kapitalertrag steht ebenfalls den Arbeitnehmer:innen zu.
Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse – als Finanzierungsargument
Aufgrund einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter:innen wenden die Arbeitgeber:innen der Unterstützungskasse aus eigenen Mitteln Gelder zu. Bei dem/der Arbeitgeber:in stellen diese Gelder bis zu einer bestimmten Höhe Betriebsausgaben dar. (pauschal dotierte Unterstützungskasse)
Durch gesetzliche Regelungen entsteht ein (anteiliger) Anspruch der Mitarbeiter:innen frühestens fünf Jahre nach Erteilung der Zusage. Die Unterstützungskasse kann die ihr zugewendeten Gelder z.B. über die Gewährung von Darlehen anlegen, wobei Darlehensnehmer:innen auch das Unterneh- men sein kann, das die betriebliche Versorgungsleistungen zugesagt hat. Die betriebliche Altersversorgung kann so auch eine Möglichkeit zur Unternehmensfinanzierung darstellen.